Anwaltskanzlei Guckenburg und Graf Wernigerode

Bitcoin vererben

"Not your keys, not your coins."

BITCOIN SELBST VERWAHREN

BITCOIN

VERERBEN

BITCOIN ERBE VERSTEUERN

RECHTSANWALT FÜR ERBRECHT

BITCOIN VERERBEN

Digitale Knappheit in einer inflationären FIAT-Welt

Sie haben sich mit der Frage beschäftigt, wie Sie Ihr Vermögen langfristig absichern möchten und sich hierfür (u.a.) entschieden, BITCOIN zu hodln?


Eine sehr gute Entscheidung!


Nachdem Sie nunmehr jedoch Ihren eigenen Vermögensschutz abgesichert haben, stellt sich irgendwann die Frage der strategischen Nachfolgeplanung, also konkret nach dem Vererben Ihrer digitalen Assets und dem richtigen Vorgehen hierzu.

Als Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) kann ich Ihnen nicht nur rechtliche Expertise im Rahmen meiner beruflichen Spezialisierung bieten. Als langjähriger Kanal-Abonnent des "BLOCKTRAINER"-YouTube-Kanals von Roman Reher und seinem Team besitze ich zudem das technische und ökonomische Grundverständnis, welche es zur Beantwortung der Fragestellung benötigt, auf welche Weise das rechtssichere VERERBEN IHRER DIGTIALEN ASSETS unter Beachtung auch erbschaftsteuerlicher Gesichtspunkte erfolgen sollte.

Rechtsanwalt Manuel Guckenburg

Fachanwalt für Erbrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker

"Jeder bekommt BITCOIN zu dem Preis, den er verdient"

(Michael Saylor)

Neben meiner beruflichen Spezialisierung als Fachanwalt für Erbrecht bin ich zudem zertifizierter Testamentsvollstrecker der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstrecker und Vermögenssorge (AGT e.V.) und damit beruflich bundesweit bei allen Nachlassgerichten zur Umsetzung letztwilliger Verfügungen und testamentarischer Anordnungen befähigt.


Verbunden mit dem Umstand, dass noch ca. 30 Berufsjahre vor mir liegen, stellt dies im deutschsprachigen Raum eine einmalige Kombination dar, um Sie nicht nur fachlich kompetent erbrechtlich bei der Umsetzung Ihrer Nachfolgewünsche zu unterstützen, sondern gleichzeitig sicherzustellen, dass der von Ihnen mit der Testamentsvollstreckung beauftragte anwaltliche Berufsträger zum Zeitpunkt des Eintritts Ihres Erbfalls überhaupt noch beruflich tätig ist.

Beim Vererben Ihrer digitalen Assets gibt es zahlreiche wichtige Aspekte und rechtliche Fragestellungen zu beachten:


  • Sollte ich meinen Key Phrase / Secret Recovery Phrase in mein Testament schreiben?


  • Wem steht das Eigentum an meiner Hardware-Wallet im Erbfall zu?


  • Wie stelle ich sicher, dass meine Hardware-Wallet / Stell-Wallet bzw. meine 12 (bzw. 24) Wörter von den richtigen Erben aufgefunden und an diese weitergegeben werden?


  • Sollte ich überhaupt eine dritte Vertrauenspartei damit beauftragen, meine Wallet bzw. Sicherheitswörter meinen Erben zukommen zu lassen oder sollte dies bereits lebzeitig geschehen?


  • Lohnt sich ein Bankschließfach?


  • Wie hoch fällt die Erbschaftsteuer für meine Erben an und welche steuerlichen Pflichten beim Vererben digitaler Assets bestehen? 

Grundsätzlich gilt:


Gewähren Sie niemals Dritten 


  • die Zugangsdaten zu Ihrer Software-Wallet,
  • zu Ihrer Hardware-Wallet oder
  • Ihrem Seed Phrase (12 bzw. 24 Wörter)


Auch ich werde Sie im Falle einer anwaltlichen Beauftragung weder darum bitten, mir derartige Informationen mitzuteilen, noch kann ich Ihnen anbieten, entsprechende Zugangsdaten oder Hardware-Wallets für Sie zur Weitergabe an Ihre Erben zu verwahren. Es gilt hier der Grundsatz der "self custody" (also der Selbstverwahrung), für welche einzig und allein Sie die Verantwortung tragen.


Die erbrechtlichen Dienstleistungen bestehen hier daher wie folgt:


  • Beratung zur richtigen testamentarischen Gestaltung


  • Beratung der erbschaftsteuerlichen Folgen


  • postmortale Umsetzung Ihrer testamentarischen Anordnungen


  • Testamentsvollstreckung


  • Ansprechpartner Ihrer Erben & technische Unterstützung (BitBox02 & Ledger)


Meinen Arbeitsauftrag verstehe ich also darin, sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbstverwahrung Ihre digitalen Vermögens-Assets bei denjenigen Erben und Rechtsnachfolgern landen, welche Sie testamentarisch bestimmen möchten.


Hierzu können z. B. von Ihnen verfasste Anweisungen und Anordnungen außerhalb des Testaments getroffen werden, deren Zugang an die richtigen Empfänger geplant werden kann. Doch Achtung: Schreiben Sie derart sensible Informationen nie in Ihr Testament selbst, denn dieses wird durch das zuständige Nachlassgericht von Amts wegen bei Eintritt des Erbfalls eröffnet, vgl. § 348 FamFG.


Ihr Testament wird damit nicht nur Ihren Erben, sondern auch z. B. enterbten Pflichtteilsberechtigten schriftlich durch das Nachlassgericht durch Übersendung eines Eröffnungsprotokolls bekanntgegeben. Zudem besteht für jeden, der ein sog. berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z. B. Gläubiger, grundbuchliche Miteigentümer, Verwandte oder Bevollmächtigte), die Möglichkeit Akteneinsicht in die amtliche Nachlassakte zu beantragen und so vom Inhalt Ihres Testaments Kenntnis zu erlangen.


Ihr SEED PHRASE gehört damit niemals in Ihr Testament!!


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